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1. Inhalte der häuslichen Krankenpflege
1.1 Leistungen der Grundpflege
Zur Grundpflege zählen Leistungen, die für den Kranken zur Aufrechthaltung seiner Grundbedürfnisse gehören, soweit dies
für das Behandlungsziel erforderlich ist und seine krankheitsbedingten Einschränkungen ersetzen oder ergänzen. Die pflegerischen Maßnahmen werden nur soweit erbracht, als der Kranke oder seine im
Haushalt lebenden Angehörigen bzw. Pflegepersonen wegen fachlicher Kenntnisse und eigener Kräfte hierzu nicht bzw. nicht alleine in der Lage sind.
Die im Einzelfall notwendigen Tätigkeiten
werden auf der Grundlage des Pflegeprozesses festgelegt und dokumentiert. Pflegeanamnese und Pflegeplanung sind regelmäßig zu überprüfen und u bewerten. Sie müssen dem allgemein
pflegewissenschaftlichen Stand (aktivierende Pflege) entsprechen.
Die Grundpflege als aktivierende Pflege umfasst:
- Körperflege
- Betten und Lagern
- Prophylaxen / vorbeugende Maßnahmen (Dekubitus, Kontrakturen, Obstipation, Parotitis, Pneumonie, Soor und Thrombose)
- Hilfen bei der Nahrungs- und / oder Flüssigkeitsaufnahme
- Hilfen bei den Ausscheidungen

- Ankleiden und Auskleiden
- Unterstützung bei der Mobilität
1.2 Leistungen der Behandlungspflege
Die Behandlungspflege umfasst ärztliche verordnete Maßnahmen der
Krankenbehandlung. Hierzu gehören ausschließlich solche medizinische Leistungen, die nicht vom behandelnden Arzt erbracht werden, zur Unterstützung der ärztlichen
Behandlung im Interesse der Erreichung des angestrebten Therapiezieles jedoch erforderlich sind. Grundsätzlich beinhalten die einzelnen Leistungen die Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der Maßnahme.
Behandlungspflegemaßnahmen sind insbesondere:
- Verbände anlegen und / oder wechseln (aseptisch, nicht aseptisch)
- Verbandskontrolle nach ambulanten Operationen sowie in anderen medizinisch begründeten Ausnahmefällen
- Wundversorgung und Wundpflege
- Wundspülung
- Dekubitusbehandlung (keine Prophylaxe)
- Injektionen (subkutan und intramuskulär)
- Vorbereitung und Überwachung von Infusionstherapien (einschließlich wechseln)
- Pflege und Überwachung von Drainagen (z.B. Liquordrainoge, Redon-Drainage, Venenkatheter)
- Einlegen, Wechseln eines Blasenverweilkatheters

- Katheterisieren der Blase mit Einmalkatheter
- Flüssigkeitsbilanzierung
- Spülung / Instillation der Blase
- Einlauf und Klistiere
- Ohrspülung
- Einbringung von Augentropfen / -salben, Augenspülung / Gabe von Medikamenten
- Wechseln der Trachealkonüle
- Einreibung / Wickel
- Sauerstoffzufuhr überwachen
- Medikamentenüberwachung / -verabreichung
- Überwachung der Vitalfunktionen (postoberativ, bei akutem Krankheitsverlauf), z.B.
Puls, Atmung, Körpertemperatur, Ausscheidungen, Körpergewicht
- Blutdruckkontrolle
- Blutdruckmessungen in der medikamentösen Einstellungsphase und in anderen medizinisch begründeten Fällen
- Hämo-Clucotest
Verabreichung von Sondennahrung
- Absaugen von Sekreten
- Anlegen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse II anstelle eines Kompressionsverbandes

1.3 Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung
Die hauswirtschaftliche Versorgung zur Vermeidung einer aus
medizinischen Gründen notwendigen Krankenhausbehandlung (§ 37 Abs. 1 SGB V) gehört zur häuslichen Krankenpflege, soweit diese zur Versorgung des Kranken unter
Berücksichtigung des Krankheitszustandes notwendig ist, um diesem ein Verbleiben in seinem Haushalt zu ermöglichen.
Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein
notwendig sind, um in diesem Haushalt häusliche Krankenpflege durchführen zu können.
Hierzu gehören insbesondere folgende Verrichtungen:
- Im Krankenzimmer anfallende auf den Kranken bezogene Tätigkeiten im
- hygienischen Bereich (nicht Grundreinigung)
- Zubereitung kalter und/oder Aufwärmen vorbereiteter Mahlzeiten
- Spülen des bei den Mahlzeiten verwandten Geschirrs
- Entsorgung der Haushaltsabfälle
- Reinigung der kleinen Wäsche und Kleidung des Kranken- bzw. Auftragsvergabe
1.4 Leistungen der häuslichen Pflege für Schwangere nach § 199 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 27 KVLG.
Die häusliche Pflege für Schwangere umfasst die im Einzelfall erforderliche Grundpflege
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